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Satzung
für den
Förderverein der
Grundschule Ottendorf-Okrilla e.V.
mit Änderungen vom 20.10.2016
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen:
Förderverein der Grundschule
Ottendorf-Okrilla
Er soll im Vereinsregister eingetragen werden.
b) Der Sitz des Vereins ist Ottendorf-Okrilla.
c) Das Geschäftsjahr entspricht dem Schuljahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt bei der Gründung
des Vereins.
§2
Zweck
a) Der Förderverein hat den Zweck, die Grundschule Ottendorf-Okrilla sowie den Hort der
Grundschule Ottendorf-Okrilla in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben ideell, materiell und
finanziell zu unterstützen. Der Verein fördert die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Eltern,
Lehrkräften, Erziehern, Schülerinnen und Schülern. Er wird nach freiem Ermessen bei der Lösung
sozialer Belange mithelfen, Zuschüsse zu Veranstaltungen der Schule, einzelner Klassen oder des
Hortes gewähren sowie durch materielle und finanzielle Zuwendungen die Arbeits- und
Lernbedingungen in Schule und Hort verbessern.
b) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, nicht auf
Gewinn ausgerichtete Zwecke (gem. Abgabenordnung Steuerbegünstigte Zwecke). Er hat weder
religiöse noch politische Ziele.
c) Der Verein ist selbstlos tätig. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbereich
gerichtet.
d) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede volljährige oder juristische Person werden, die sich mit der
Grundschule und dem Hort Ottendorf-Okrilla verbunden fühlt und die Ziele und Zwecke des Vereins
unterstützt.
b) Beginn der Mitgliedschaft
Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Die Aufnahme in den Verein gilt mit dem Zeitpunkt des
Eingangs der Erklärung als bewirkt, wenn nicht der Vorstand innerhalb eines Monats die Aufnahme
eines Mitglieds ablehnt. Die Ablehnung ist dem Antragsteller durch einen eingeschriebenen Brief
unter Darlegung der Gründe mitzuteilen. Der Betroffene kann binnen eines Monats gegen die
Ablehnung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
c) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt, dieser muss dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer monatlichen
Kündigungsfrist zum Ende des Schuljahres erklärt werden,
3. für Erziehungsberechtigte eines Schülers der Grundschule Ottendorf-Okrilla mit Ablauf des
Schuljahres, in dem der Schüler aus der Grundschule Ottendorf-Okrilla ausscheidet,
4. durch Ausschluss; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand mit 2/3 - Mehrheit
ein Mitglied ausschließen. Die Gründe sind dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief
mitzuteilen. Gegen Beschlüsse des Vorstandes, die die Mitgliedschaft betreffen, besteht ein
Einspruchsrecht bei der Mitgliederversammlung (Monatsfrist). Diese entscheidet in der nächsten
Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit über den Einspruch.
§4
Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder des Fördervereins haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimm- und Antragsrecht. Das aktive und passive Wahlrecht zum Vorstandsmitglied steht jedem Mitglied zu. Die Mitglieder haben das Recht, in der Mitgliederversammlung vom Vorstand Rechenschaft über seine Tätigkeit in Angelegenheiten des Fördervereins zu fordern.
§5
Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 01. Dezember für das laufende Schuljahr fällig.
§6
Organe des Fördervereins
Organe des Fördervereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Fördervereins, soweit diese nicht durch Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung dem Vorstand übertragen sind.
Sie hat folgende Aufgaben:
1. Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Fördervereins.
2. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Fördervereins nach vorheriger Prüfung
durch zwei Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes.
3. Wahl des Vorstandes.
4. Wahl der beiden Kassenprüfer.
Die unter 3. und 4. Genannten werden für die Dauer von 2 Jahren, bei Nachwahlen bis zum Ablauf der Wahlperiode gewählt.
Ist nach Ablauf der Wahlperiode noch keine neue Wahl erfolgt, so nehmen der bisherige Vorstand und die Kassenprüfer ihre Aufgaben bis zur Neuwahl weiterhin wahr. Wiederwahl ist zulässig.
5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung; Satzungsänderungen bedürfen der
3/4 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei Vorliegen der Beschlussfähigkeit.
6. Auflösung des Fördervereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie sollte innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn diese von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes gefordert wird. Jede Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden mit einer Einladefrist von 14 Tagen einberufen. Die Tagesordnung liegt in der Grundschule 10 Tage vor dem Versammlungstermin zur Einsichtnahme vor. Nach ordnungsgemäßer Ladung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig. Der Vorsitzende - bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter - leitet die Versammlung, die mit einfacher Mehrheit der Erschienenen beschließt.
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
§8
Vorstand
a) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1. dem Vorsitzenden
2. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
4. dem Schriftführer
b) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
c) Der Vorstand wird nach Bedarf oder Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern durch
den Vorsitzenden einberufen. Bei Bedarf können Schulleitung, Hortleitung und weitere Gäste
eingeladen werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder
des Stellvertreters sowie mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
d) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen
Vorstandsmitglieder gefasst.
e) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
f) Die Kassenprüfer haben die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins zu prüfen und in
der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht vorzulegen.
§9
Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
a) Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Kassenwart. Er führt über Einnahmen
und Ausgaben Buch und Beleg.
b) Die Bewilligung der Mittel gem. § 2, Abs. 1, Satz 2 erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
c) Die mit Mitteln des Fördervereins angeschafften Gegenstände bleiben Eigentum des Fördervereins.
Sie sind vom Kassenwart in ein Inventarverzeichnis aufzunehmen und werden der Grundschule
Ottendorf-Okrilla überlassen.
§10
Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Fördervereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit 3/4 - Mehrheit aller
Mitglieder beschlossen werden.
b) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt
das verbleibende Vermögen an den Schulträger der Grundschule Ottendorf-Okrilla. Es ist
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Aufgaben der genannten Schule zu verwenden.
Bankverbindung: Ostsächsische Sparkasse Dresden
IBAN: DE76850503003000158587
BIC: OSDDDE81XXX
Ottendorf-Okrilla, 21.10.2016
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